Satzung
Verein Jugendsegeln e.V.
(in der Fassung vom 06.12.2020)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Jugendsegeln e.V.” (nachstehend kurz mit Verein bezeichnet). Sitz des Vereins ist Kiel. Er ist in das Vereinsregister VR 4266 KI des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist, unter Ausschluss parteipolitischer und wirtschaftlicher Ziele, die Erziehung und Bildung junger Menschen im Besonderen im Rahmen kirchlicher Jugendarbeit durch den Segelsport zu fördern. Dies soll durch folgende Zielsetzungen erreicht werden:
– Segelreisen zur Vermittlung gemeinschaftsorientierten Denkens und Handelns und Vertrautheit mit Erscheinungen und Auswirkungen unmittelbaren Naturerlebnisses
– Jugendarbeit im Rahmen pädagogischer und ökologischer Projekte sowie internationaler Begegnung an Bord von Segelschiffen
– Erlernen von nautischen und seemännischen Fähigkeiten
– Erlernen handwerklicher Fähigkeiten durch Wartung und Instandsetzung der Schiffe und Boote.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Erstattung von tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen sowie zur Ausführung des Ehrenamtes erforderlichen Ausgaben ist im angemessen Rahmen statthaft. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein können werden:
– Natürliche Personen
– Juristische Personen als unterstützende Mitglieder.
(2) Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr
– unterstützenden Mitgliedern
– und außerordentlichen Mitgliedern.
(3) Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds (aktive oder unterstützende
Mitgliedschaft) entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(4) Jede/r Teilnehmer/in an einer Segelfahrt, die länger als 14 Stunden dauert, wird für das laufende Jahr außerordentliches Mitglied. Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung vor Beginn der Schiffsreise gegenüber der Schiffsführung und gilt für das laufende Kalenderjahr.
(5) Die aktiven Mitglieder haben Rede- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die unterstützenden und außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht und können auch nicht in die Organe des Vereins gewählt werden. Auf schriftlichen Antrag kann ein aktives Mitglied beantragen, fortan als unterstützendes Mitglied geführt zu werden.
(6) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft erweitert werden.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes oder nach § 4 Ziffer 4.
(8) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– mit dem schriftlich erklärten Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein
– oder nach § 4 Ziffer 4.
(9) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist. Ein erklärterAustritt oder mein Ausschluss aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht von zurückliegenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ein ausgeschlossenes ordentliches Mitglied kann gegen einen Ausschluss in der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Einspruch.
§ 5 Mitgliedsverpflichtungen
(1) Jedes Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist grundsätzlich zum Jahresbeginn im Voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(2) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich an praktischen Arbeiten, die zur Umsetzung des Vereinszweckes erforderlich werden, zu beteiligen (Vereinsengagement). Den Umfang der Beteiligung setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in der Ordnung
über Vereinsengagement und Mitgliedsbeiträge fest. Im Falle einer nicht ausreichenden Beteiligung leistet das Mitglied den finanziellen Beitrag für eine Fremdvergabe. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Verpflichtung zur Ableistung von Vereinsengagement ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in.
(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Eine Entscheidung des Vorstandes muss durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder getroffen werden. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen kann eine alleinige Entscheidung durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall sein/ihr/e Stellvertretern/in erfolgen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten. Der Vorstand
kann auch Dritte mit der Vertretung beauftragen.
(3) Aufgehoben.
(4) Der Vorstand wird von Beisitzern beraten. Sie vertreten jeweils ein bestimmtes Aufgabengebiet.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der verbleibende Vorstand kann im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Beisitzer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem
Ablauf von zwei Jahren bis zur nächsten Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Hybridversammlung oder als vollständig virtuelle Versammlung durchgeführt werden, sofern die Vereinsmitglieder sicher ihre Mitgliederrechte ausüben können.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Bei virtueller oder hybrider Durchführung ist ein sicheres elektronisches Abstimmungs- und Wahlverfahren zu nutzen, das nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und
unmittelbar) einhält. Abwesende stimmberechtigte Mitglieder können durch sichere elektronische Wahlformen von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.
(4) Bei Satzungsänderungen, bei der Änderung des Vereinszweckes und bei der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei allen anderen Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.
(5) Der Vorsitzende hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Außerdem kann der Vorstand selbst jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer/innen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
– Erteilung der Entlastung
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
– Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
8) Die in § 8 Ziffern 6 und 7 genannten Aufgaben der Mitgliederversammlung können durch mündliche oder schriftliche Abstimmung in der Versammlung oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen wahrgenommen werden. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.
§ 9 Kooperative Mitgliedschaft
(1) Der Verein kann bei Vereinen ähnlicher Zielsetzung kooperatives Mitglied werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
(1) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Träger der Jugendarbeit, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Vorher sind alle Verpflichtungen gegenüber Dritten zu tilgen. Das danach verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. April 2010 neu gefasst, am 20. November 2010, 19. November 2011, 29. April 2012 und 17. November 2012 geändert und zuletzt durch Umlaufbeschluss am 06. Dezember 2020 geändert .